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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV)
Anlage (zu § 3 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 200, S. 4 - 5)
 
A) Allgemeine Angaben
1.
Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,
2.
bei einem Konto:
a)
gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,
b)
gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,
c)
kontoführendes Institut,
d)
Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),
e)
Kontoart,
f)
Währung, in der das Konto geführt wird,
g)
Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,
h)
letzter Kontostand,
3.
bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,
4.
Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,
5.
bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes:
a)
Grundbuchamt,
b)
Grundbuchblatt,
c)
aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes:
aa)
laufende Nummer der Immobilie,
bb)
Gemarkung, Flur und Flurstück,
cc)
Wirtschaftsart und Lage,
dd)
Größe,
d)
Kaufpreis.
B) Zusätzliche Angaben bei Transaktionen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
1.
Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,
2.
Transaktionsverfahren,
3.
an der Transaktion Beteiligte,
4.
bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,
5.
Datum der Transaktion,
6.
Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,
7.
Art der Transaktion,
8.
Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
9.
bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT):
a)
kontoführendes Institut,
b)
in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,
aa)
internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,
bb)
internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code – BIC),
10.
bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT:
a)
kontoführendes Institut,
b)
Kontonummer,
c)
Bankleitzahl,
11.
Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).
C) Zusätzliche Angaben bei Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes
1.
Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
2.
Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,
3.
weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,
4.
bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes:
a)
Blockchain-Transactions-ID,
b)
Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.

Fußnote

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 26.8.2025 I Nr. 200 +++)