Gegenstand dieser Verordnung sind
- 1.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Gas nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Einrichtung und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und
- 3.
die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes auf das Umweltbundesamt.