(1) Die in § 1 Abs. 1 genannte Zollkontingentsmenge wird abzüglich der in Absatz 4 aufgeführten Menge wie folgt verteilt:
- 1.
60 v.H. der Zollkontingentsmenge werden nach Einfuhren aus Drittländern in den Kalenderjahren 1986 bis 1988 verteilt,
- 2.
8 v.H. der Zollkontingentsmenge werden nach Einfuhren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in den Kalenderjahren 1986 bis 1988 verteilt,
- 3.
25 v.H. der Zollkontingentsmenge werden nach Ausfuhren in den Kalenderjahren 1986 bis 1988 in Drittländer und in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verteilt,
- 4.
7 v.H. der Zollkontingentsmenge werden nach Käufen bei Interventionsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in den Kalenderjahren 1986 bis 1988 verteilt. Dabei werden die Mengen nicht berücksichtigt, die von Interventionsstellen der Mitgliedstaaten mit der Verpflichtung zur Ausfuhr in Drittländer gekauft wurden.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 zu berücksichtigenden Referenzmengen beziehen sich auf frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren aus und Ausfuhren in Drittländer sowie innergemeinschaftliche Ein- und Ausfuhren werden als Referenzmengen nur in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.
(3) Die Verteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird im Verhältnis des nachgewiesenen Umfangs der Referenzmengen durchgeführt; eine Zuteilung erfolgt nur ab einer Mindestmenge von 0,5 t.
(4) 50 t werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge an solche Antragsteller verteilt, die ab 1. Oktober 1988 erstmals eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten im Fleischhandel aufgenommen haben; die Zuteilungsmenge beträgt 0,5 t. Die bis 30. September 1989 nicht verteilte Menge wird in die Gemeinschaftsreserve zurückgegeben.