Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch § 3
Soweit in der zu erlassenden Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents nichts anderes bestimmt ist, werden die Zollkontingentscheine bis zum 30. September 1989 gültig gestellt.