Verordnung über die Höchstbeträge der steuerlich begünstigten Herstellungskosten von Schutzräumen im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes (Schutzbau-Höchstbetragsverordnung) § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.