Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- 2.
der Ehegatte des Erblassers,
- 3.
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.