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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
§ 17 Stundungsverfahren

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.