(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.