(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling
Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:
- 1.
Hörsysteme programmieren und verifizieren,
- 2.
Tinnitus bestimmen und versorgen,
- 3.
Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
- 4.
Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
- 5.
Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
- 6.
BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
- 7.
Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
- 8.
Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
- 9.
psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 10.
Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
- 11.
objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 12.
Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
- 13.
auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
- 14.
Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.