Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
§ 1 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.