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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
§ 1
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst dauert mindestens zwölf, in der Regel 14 Monate.
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