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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)
§ 22 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Rahmen der Ausbildung sowie der Laufbahnprüfung werden wie folgt bewertet:
 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
RangpunkteNoteErläuterung
 1234
1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
2 93,69 bis 87,5014
3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 83,39 bis 79,2012
5 79,19 bis 75,0011
6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 70,89 bis 66,709
8 66,69 bis 62,508
9 62,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,206
11 54,19 bis 50,005
12 49,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,403
14 33,39 bis 25,002
15 24,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,000
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungskommission vergibt für jeden Prüfungsteil ganze Rangpunkte. Die Rangpunkte für die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ermittelt die Prüfungskommission gemäß der vorgesehenen Gewichtung (§ 17 Absatz 6 Satz 2 und § 18 Absatz 2) als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der dazugehörigen Prüfungsteile. Durchschnittsrangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrunden berechnet. Für die Bildung der Note werden die Durchschnittsrangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet.