Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | - a)
Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden - b)
Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheiden - c)
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken - d)
Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
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- e)
Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen - f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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6 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | - a)
Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen - c)
Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen - d)
Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen - e)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten - f)
Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden - g)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern - h)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
| 8 | |
- i)
fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizieren - j)
Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
| | 6 |
7 | Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7) | - a)
handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwenden - b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden - c)
Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
| 12 | |
- d)
Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen - e)
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
| | 8 |
8 | Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8) | - a)
Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten - b)
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern - c)
warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen - d)
Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
| 12 | |
- e)
rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten - f)
Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
| | 8 |
9 | Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9) | - a)
Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln - b)
Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen - c)
bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
| 12 | |
- d)
Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriften - e)
Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen - f)
Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden
| | 12 |
10 | Container (§ 4 Nr. 10) | - a)
Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheiden - b)
Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren - c)
Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten - d)
Ladungen in Containern stauen
| 16 | |
- e)
Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen - f)
Container siegeln - g)
Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigen - h)
Containerstaupläne anwenden
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11 | Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11) | - a)
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleiten - c)
Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten
| 12 | |
- d)
Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren - e)
Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen - f)
Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen - g)
Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
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12 | Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12) | - a)
Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachten - b)
Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden - c)
Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren - d)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen - e)
Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren - f)
rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden
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