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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
§ 2 Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen

Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.