Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV) § 8Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.