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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes (Halbleiterschutzverordnung - HalblSchV)
§ 8 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.