(1) Geplante bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw. Standsicherheitseinschätzungen zu gestalten, wenn
- a)
rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
- b)
von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
- c)
die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
- d)
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
- e)
die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener
- -
Haufwerksgewinnung 50 m,
- -
Werksteingewinnung 80 m
übersteigt oder
- f)
die Bergbehörde es fordert.
(2) Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehörde fordert.
(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind durch Sachverständige für Böschungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehörde anerkannt sind, anzufertigen oder zu bestätigen.
(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen sind in Anlehnung an die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit *2) anzufertigen.
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*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).