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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über Halden und Restlöcher
§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig
a)
den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers,
b)
den Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder
c)
den Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind,
zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt
a)
abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und Restlöchern betritt oder
b)
Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restlöchern verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt.
(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2
a)
ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
b)
die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder
c)
wenn eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 obliegt, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke.
(5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 2 obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise oder den fachlich zuständigen Stellvertretern oder hauptamtlichen Ratsmitgliedern oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(6) Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 kann
a)
durch die für die unmittelbare Kontrolle der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises, der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes bei Vorliegen einer schriftlichen Beauftragung des Vorsitzenden des Rates des Kreises dazu und
b)
durch die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei
eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M ausgesprochen werden.
(7) Für die Durchführung der Ordnungsstrafverfahren und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).