Verordnung über die Einfuhr von Hanf aus Drittländern (Hanfeinfuhrverordnung) § 6Behandlung
Auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers kann die Frist zur Behandlung der nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen von der Bundesanstalt um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängert werden.