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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 16 

Heimatlose Ausländer, die Prüfungen gemäß § 14 abgelegt haben oder deren ausländische Prüfungen gemäß § 15 anerkannt werden, sind zur Ausübung eines freien Berufes im Bundesgebiet unter den gleichen Bedingungen zuzulassen wie deutsche Staatsangehörige.