zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 19
Heimatlose Ausländer erhalten in der öffentlichen Fürsorge Leistungen in gleicher Höhe wie deutsche Staatsangehörige.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular