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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
§ 5 

Rechte und Vergünstigungen, die allgemein Angehörigen fremder Staaten nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gewährt werden, sind heimatlosen Ausländern auch dann nicht zu versagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.