Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HAV)
§ 1 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die an dem Tag vor der Abstimmung in dem Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.
(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.