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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HAV)
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
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