(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.