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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG)
§ 5 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember durchgeführt.