Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) Art 33Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(1)
(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.