(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
- 1.
zu den Inhalten der Ausbildung,
- 2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
- 3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
- 4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.