Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV) § 18Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.