Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV) § 24Repetitorium
(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.
(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.