Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV) § 26Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und