Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.