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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")
§ 13 Berichterstattung

Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.