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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG)
§ 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung

Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Krankenhäuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.