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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG)
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen

(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.
(3) (weggefallen)