Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG) § 7Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.