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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 24
Staatliche Prüfung
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
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