(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Dauer der Probezeit,
- 3.
die Dauer des Urlaubs,
- 4.
die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- 5.
der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- 6.
der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
- 7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
- 8.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.