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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 42
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
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