(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
- 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.