(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
- 1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
- 2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.