(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 
- 1.
 die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
- 2.
 die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.