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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 72
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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