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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
Art 2 Neufassung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.