(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.
ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
- 2.
ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
- 3.
in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
- 4.
ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.