Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV) § 1Mindestanforderungen
Der Träger eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in den §§ 10 und 11 etwas anderes bestimmt ist.