(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
- 1.
Heimleitung,
- 2.
Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
- 3.
Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
- 4.
Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
- 5.
aktivierende Betreuung und Pflege,
- 6.
Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
- 7.
Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
- 8.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
- 9.
Praxisanleitung,
- 10.
Sterbebegleitung,
- 11.
rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
- 12.
konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.