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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
§ 17 Aufzeichnungspflicht

Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1.
Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
2.
die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
3.
der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
4.
das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,
5.
die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
6.
Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
7.
die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
8.
geleistete Sicherheiten nach § 11,
9.
der Abschluß von Versicherungen nach § 13,
10.
die Rechnungslegung nach § 15.