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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.