Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HfzHvzVStG

Ausfertigungsdatum: 24.06.1991

Vollzitat:

"Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 4 G v. 9.11.1992 I 1853

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

Überschrift: Das Gesetz wurde als Artikel 10 G 611-15-1-1 v. 24.6.1991 I 1332 (StÄndG 1991) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es wurde am 27.6.1991 verkündet und ist gem. Art. 25 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.

Überschrift: idF d. Art. 4 G v. 9.11.1992 I 1853 mWv 13.11.1992

(+++ Textnachweis ab: 28.6.1991 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens

Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1993 statt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Verlängerung des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer

(1) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteuergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.
(2) Ist ein Bescheid über die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1992 nicht erteilt worden, gilt die Steuer für dieses Kalenderjahr in Höhe der für das Kalenderjahr 1991 festgesetzten Jahressteuer als festgesetzt und ist ohne besondere Aufforderung nach dem IV. Abschnitt des Vermögensteuergesetzes zu entrichten. § 16 sowie §§ 18 und 19 des Vermögensteuergesetzes bleiben unberührt.