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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

HG 2024

Ausfertigungsdatum: 10.02.2024

Vollzitat:

"Haushaltsgesetz 2024 vom 10. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 38; Nr. 65)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 807 656 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 19 799 823 000 Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 2 657 638 000 Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 071 844 000 Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf 49 454 354 000 Euro festgestellt.
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§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von 39 027 570 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Der Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 3 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen des Bundes und der Länder dem Bund zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1 000 460 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1.
bis zu 140 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2.
bis zu 70 000 000 000 Euro
a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
3.
bis zu 38 750 000 000 Euro
a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4.
bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5.
bis zu 650 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6.
bis zu 85 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7.
bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8.
bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über 700 000 000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.
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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
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§ 5 Flexibilisierte Ausgaben

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
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§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
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§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
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§ 8 Bewilligung von Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
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§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3.
von Sondervermögen des Bundes oder
4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen

(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Ausbringung von Leerstellen

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Sonderregelungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 38, S. 13 - 24)
 
 
Teil I:
 
Haushaltsübersicht
 A.Einnahmen
 B.Ausgaben
 C.Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
 D.Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
 
Teil II:
 
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
 
Teil III:
 
Finanzierungsübersicht
 
Teil IV:
 
Kreditfinanzierungsplan
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
A. Einnahmen
 
Epl.BezeichnungSumme Einnahmengegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
20242023
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
103

103

02Deutscher Bundestag2 2041 920+284
03Bundesrat5151
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt568 702166 502+402 200
05Auswärtiges Amt67 819162 519–94 700
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
588 723

641 745

–53 022
07Bundesministerium der Justiz666 077640 277+25 800
08Bundesministerium der Finanzen242 250521 198–278 948
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
1 532 043

685 531

+846 512
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
101 572

82 174

+19 398
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1 835 050

2 815 725

–980 675
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
15 869 380

8 646 403

+7 222 977
14Bundesministerium der Verteidigung382 93530 997+351 938
15Bundesministerium für Gesundheit104 323104 169+154
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

1 062 072


894 179


+167 893
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
259 037

220 048

+38 989
19Bundesverfassungsgericht4040
20Bundesrechnungshof382360+22
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
85

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
765 104

749 110

+15 994
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
242 720

245 368

–2 648
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
51 251

41 251

+10 000
32Bundesschuld41 587 83831 562 998+10 024 840
60Allgemeine Finanzverwaltung410 877 895412 999 029–2 121 134
 Einnahmen476 807 656461 211 782+15 595 874
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 377 613 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 39 027 570 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 60 167 086 T€.
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
A. Einnahmen
 
Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen
Übrige
Einnahmen
202420242024
1 000 €1 000 €1 000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt

3

100
02Deutscher Bundestag2 204
03Bundesrat3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt568 66438
05Auswärtiges Amt67 619200
06Bundesministerium des Innern und für Heimat

582 162

6 561
07Bundesministerium der Justiz665 793284
08Bundesministerium der Finanzen211 63930 611
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

1 530 270

1 773
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

80 224

21 348
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales

46 470

1 788 580
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr

15 749 427

119 953
14Bundesministerium der Verteidigung319 96162 974
15Bundesministerium für Gesundheit103 749574
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz



97 418


964 654
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

18 869

240 168
19Bundesverfassungsgericht40
20Bundesrechnungshof8374
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

85

22Unabhängiger Kontrollrat
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

15 004

750 100
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

4 030

238 690
30Bundesministerium für Bildung und Forschung

40 245

11 006
32Bundesschuld854 35640 733 482
60Allgemeine Finanzverwaltung377 774 0004 980 07528 123 820
 Summe Haushalt 2024377 774 00025 938 34673 095 310
 Summe Haushalt 2023356 571 00018 102 41486 538 368
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–)+21 203 000+7 835 932–13 443 058
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.BezeichnungSumme Ausgabengegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
20242023
1 000 €1 000 €1 000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
47 094

44 981

+2 113
02Deutscher Bundestag1 239 9291 140 618+99 311
03Bundesrat38 28339 676–1 393
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt3 874 0523 895 673–21 621
05Auswärtiges Amt6 707 7127 475 797–768 085
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
13 344 939

13 092 059

+252 880
07Bundesministerium der Justiz1 028 9991 006 094+22 905
08Bundesministerium der Finanzen9 809 3319 669 503+139 828
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11 090 030

14 567 714

–3 477 684
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
6 930 631

7 249 639

–319 008
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
175 675 498

166 229 393

+9 446 105
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
44 145 217

35 579 415

+8 565 802
14Bundesministerium der Verteidigung51 951 93850 117 445+1 834 493
15Bundesministerium für Gesundheit16 708 52724 483 492-7 774 965
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

2 403 767


2 449 694


–45 927
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 873 295

13 569 256

+304 039
19Bundesverfassungsgericht41 31440 465+849
20Bundesrechnungshof191 810186 956+4 854
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
45 398

45 699

–301
22Unabhängiger Kontrollrat11 00016 388–5 388
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
11 217 281

12 156 837

–939 556
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
6 728 208

7 334 340

–606 132
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
21 486 334

21 462 749

+23 585
32Bundesschuld39 571 79140 530 467–958 676
60Allgemeine Finanzverwaltung38 645 27828 827 432+9 817 846
 Ausgaben476 807 656461 211 782+15 595 874
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.Bezeichnung
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.

Schulden-
dienst
2024202420242024
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
25 972

14 520


02Deutscher Bundestag794 703223 060
03Bundesrat20 97714 392
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt363 8971 312 759
05Auswärtiges Amt1 232 810730 669
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 958 159

2 967 332


07Bundesministerium der Justiz609 224248 271
08Bundesministerium der Finanzen4 325 5822 135 363
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
968 454

573 894


10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
449 004

308 882


11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
294 443

168 897


12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
2 024 025

2 385 998


14Bundesministerium der Verteidigung22 470 85311 181 74615 201 807
15Bundesministerium für Gesundheit354 076796 876
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

402 593


335 976




17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
187 976

92 071


19Bundesverfassungsgericht29 6845 294
20Bundesrechnungshof138 99130 966
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
30 524

10 357


22Unabhängiger Kontrollrat3 4235 708
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
129 542

90 324


25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
174 261

135 581


30Bundesministerium für Bildung und Forschung
155 588

154 523


32Bundesschuld92 99837 408 793
60Allgemeine Finanzverwaltung3 826 470317 65045 000
 Summe Haushalt 202444 971 23124 334 10715 246 80737 408 793
 Summe Haushalt 202341 669 19221 678 95118 477 12438 542 857
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–)+3 302 039+2 655 156–3 230 317–1 134 064
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
B. Ausgaben
 
Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
Ausgaben
für
Investitionen
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
202420242024
1 000 €1 000 €1 000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
4 609

1 993

02Deutscher Bundestag176 23445 932
03Bundesrat1 6141 300
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt1 606 469601 914–10 987
05Auswärtiges Amt4 612 148207 823–75 738
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
3 508 948

1 110 460

–199 960
07Bundesministerium der Justiz159 91818 393–6 807
08Bundesministerium der Finanzen2 832 358600 902–84 874
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
6 083 853

3 572 979

–109 150
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
5 285 899

996 535

–109 689
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
176 162 747

15 623

–966 212
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
10 147 888

30 013 503

–426 197
14Bundesministerium der Verteidigung2 653 026444 506
15Bundesministerium für Gesundheit15 541 51954 948–38 892
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

323 149


1 369 791


–27 742
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
13 635 598

44 153

–86 503
19Bundesverfassungsgericht3 0193 317
20Bundesrechnungshof10 81411 039
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3 000

1 517

22Unabhängiger Kontrollrat5091 360
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
4 127 618

6 915 227

–45 430
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
2 435 357

4 018 009

–35 000
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
18 364 071

3 657 379

–845 227
32Bundesschuld2 070 000
60Allgemeine Finanzverwaltung27 212 69814 743 460–7 500 000
 Summe Haushalt 2024294 893 06370 522 063–10 568 408
 Summe Haushalt 2023291 621 43061 124 753–11 902 525
 gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–)+3 271 633+9 397 310+1 334 117
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
 
Epl.BezeichnungVerpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2024
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202520262027Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
12345678
02Deutscher Bundestag17 4759 5352 6981 5143 728
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
1 582 066

531 965

448 881

256 829

344 391

05Auswärtiges Amt2 556 745972 538764 849749 27770 081
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
5 688 845

1 171 742

951 608

826 669

2 738 826

07Bundesministerium der Justiz78 98626 92642 3109 750
08Bundesministerium der Finanzen
2 136 347

317 474

219 467

230 402

1 369 004

09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
7 193 396

2 125 572

1 915 070

1 230 758

1 434 294

487 702
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1 546 180

458 918

408 463

362 148

316 651

11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
6 930 675

2 650 450

1 823 650

1 100 075

1 356 500

12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
46 866 123

12 813 471

8 813 195

7 418 412

15 121 045

2 700 000
14Bundesministerium der Verteidigung
49 038 032

3 911 981

2 847 286

2 652 948

39 510 817

115 000
15Bundesministerium für Gesundheit
330 476

129 588

110 733

64 455

25 700

16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz


2 520 137



971 444



617 213



516 166



415 314



17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

806 214


399 835


204 781


125 846


75 752


19Bundesverfassungsgericht62728629150
20Bundesrechnungshof6 3901 8342 3152 241
22Unabhängiger Kontrollrat1 1701 170
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

7 099 591


1 066 442


828 757


593 718


242 674


4 368 000
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

5 540 591


1 089 080


1 142 535


1 137 053


2 171 923


30Bundesministerium für Bildung und Forschung
8 329 666

1 761 975

2 008 942

1 898 133

1 770 616

890 000
60Allgemeine Finanzverwaltung9 821 7973 445 2573 114 7511 716 3781 345 411200 000
 Summe158 091 52933 857 48326 267 79520 892 82268 312 7278 760 702
 
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
 
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
 
Epl.BezeichnungKapitelSummegegenüber 2023
mehr (+)
weniger (–)
20242023
1 000 €1 000 €1 000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt
01, 11, 12, 13

36 143

33 725

+2 418
02Deutscher Bundestag11, 12, 13, 16, 17, 18489 461445 044+44 417
03Bundesrat11, 1230 16431 454–1 290
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt
10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56


520 799


470 064


+50 735
05Auswärtiges Amt04, 11, 12, 13, 141 833 7731 716 763+117 010
06Bundesministerium des Innern und für Heimat
11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35



7 711 717



7 298 866



+412 851
07Bundesministerium der Justiz10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19
677 583

698 054

–20 471
08Bundesministerium der Finanzen11, 12, 13, 14, 15, 165 511 7035 357 914+153 789
09Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


1 166 148


1 127 248


+38 900
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18


571 628


571 092


+536
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16

336 357

336 925

–568
12Bundesministerium für Digitales und Verkehr
11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28


2 169 493


1 954 618


+214 875
14Bundesministerium der Verteidigung03, 07, 11, 12, 138 920 7937 601 490+1 319 303
15Bundesministerium für Gesundheit11, 12, 13, 15, 16, 17432 615419 636+12 979
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

11, 12, 13, 14, 15, 16


527 522


516 425


+11 097
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15, 16

228 290

206 152

+22 138
19Bundesverfassungsgericht11, 1233 19231 996+1 196
20Bundesrechnungshof11, 12132 014128 621+3 393
21Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

11, 12


38 941


40 644


–1 703
22Unabhängiger Kontrollrat11, 127 83012 438–4 608
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

11, 12


165 259


153 080


+12 179
25Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
11, 12, 14

231 444

218 774

+12 670
30Bundesministerium für Bildung und Forschung
02, 11, 12

218 215

219 985

–1 770
 Summe31 991 08429 591 008+2 400 076
 
Gesamtplan – Teil II:
 
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
 
Komponenten zur Berechnung der zulässigen KreditaufnahmeBetrag für 2024
Millionen €
12
 1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP)0,35
 2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres4 121 160
 3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme14 424
 (Produkt aus 1. und 2.) 
 4.Saldo der finanziellen Transaktionen–16 915
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.) 
  4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen(1 003)
   4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt1 003
   4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
  4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben(17 919)
   4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt17 919
   4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
 5.Konjunkturkomponente*–7 688
 (Produkt der Positionen 5a. und 5b.) 
  5a.Nominale Produktionslücke–37 892
  5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit)0,203
 6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto
 7.Zulässige Nettokreditaufnahme39 028
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 
 8.Nettokreditaufnahme des Bundes39 028
 9.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme39 028
 (Summe der Positionen 8. und 9.) 
 
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2022
 
47 695
* (–):
Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
 
Gesamtplan – Teil III:
 
Finanzierungsübersicht
 
FinanzierungsübersichtBetrag für 2024Betrag für 2023
1 000 €
123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos  
1.1Einnahmen427 453 270389 741 989
 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)  
 davon:  
 Steuereinnahmen377 613 000356 323 000
 Verwaltungseinnahmen25 938 34618 102 414
1.2Ausgaben476 807 656461 211 782
 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)  
 Finanzierungssaldo–49 354 386–71 469 793
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos  
2.1.1Münzeinnahmen161 000248 000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt39 027 57027 411 740
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen10 165 81643 810 053
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos  
2.2.1Zuführungen an Rücklagen
2.3Summe(49 354 386)(71 469 793)
 
Gesamtplan – Teil IV:
 
Kreditfinanzierungsplan
 
KreditfinanzierungsplanBetrag für 2024Betrag für 2023
1 000 €
123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme)(399 582 500)(456 168 858)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre162 954 445179 031 223
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre58 485 32547 853 789
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr178 142 730229 283 846
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung(–)(–)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04)
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag

1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten
 Einnahmen399 582 500456 168 858
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten  
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre98 746 233109 175 774
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre48 204 98044 560 331
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr172 644 733219 249 141
 Ausgaben319 595 946372 985 246
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme  
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1)399 582 500456 168 858
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2)             –             –
  (399 582 500)(456 168 858)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.)   –319 595 946   –372 985 246
  (79 986 554)(83 183 612)
3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege)             –             –
  (79 986 554)(83 183 612)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten



3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten



3.6Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 429 306

8 478 793
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–4 033 260
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–268 596

–375 000
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–650 000

3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe“  
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–186 164

–161 899
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“  
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen
2 657 638

1 599 687
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–2 657 638

–1 599 687
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“  
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–850 000

–1 000 000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“  
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen
–28 695 870

–14 078 117
3.13Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“  
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen

255 664
3.13.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen

–1 048 000
3.13.3Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme durch Zuweisung aus dem Sondervermögen
–4 071 844

3.14Rücklage  
3.14.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage
3.14.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage
–10 165 816

–43 810 053
3.15Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201
1 500 000

 Nettokreditaufnahme39 027 57027 411 740
Differenzen durch Rundung möglich.