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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.